Rund um das BFSG kursieren viele Halbwahrheiten. Mal heißt es, jede Website müsse jetzt barrierefrei sein, mal, es betreffe niemanden. Beides stimmt nicht. Ich schreibe hier aus der Praxis als Webdesigner, nicht als Jurist. Wo es rechtlich konkret wird, gilt: Das ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Einzelfall mit einer Anwältin oder Ihrer Kammer.
Was das BFSG überhaupt regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie (den European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbar. Ziel ist, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind, also auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen.
Wichtig zur Einordnung: Das BFSG betrifft private Unternehmen. Öffentliche Stellen wie Behörden waren schon vorher über die BITV zur Barrierefreiheit verpflichtet, das ist ein eigenes Regelwerk. Wenn Sie also von Kommunen oder Ämtern hören, dass sie schon länger barrierefrei sein müssen, ist das ein anderer Rechtsrahmen als der, um den es hier geht.
Der praktische Maßstab für Websites ist die technische Norm EN 301 549, die wiederum auf die international anerkannten WCAG-Kriterien verweist. Diese Kriterien sind kein Behördenwillkür, sondern seit Jahren gelebter Standard für gutes Webdesign.
Wen es betrifft und wen (wahrscheinlich) nicht
Das ist der Punkt, der die meisten meiner Kundinnen und Kunden wirklich interessiert. Grob gesagt zielt das Gesetz auf Produkte und Dienstleistungen im Verbrauchergeschäft, die elektronisch abgewickelt werden. Für Websites heißt das vor allem: Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, etwa einen Online-Shop oder eine Online-Buchung betreibt, fällt eher darunter.
Typische Fälle, die betroffen sein können:
- Onlineshops mit Bestell- und Bezahlfunktion für Endkunden
- Buchungs- und Terminportale, über die verbindlich online abgeschlossen wird
- Bank-, Versicherungs- und Telekommunikationsdienste online
Zwei Entlastungen sind für lokale Betriebe besonders relevant. Erstens gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder -bilanzsumme. Zweitens: Eine reine Informationswebsite ohne Vertragsabschluss ist etwas anderes als ein Shop.
Was heißt das für die Branchen, mit denen ich viel arbeite? Eine Arzt- oder Zahnarztpraxis, eine Kanzlei oder ein Handwerksbetrieb mit einer klassischen Visitenkarten-Website, die informiert und zum Anruf oder zur Kontaktanfrage einlädt, ist oft nicht der Kern-Adressat des Gesetzes. Sobald Sie aber online verkaufen oder verbindlich buchen lassen, wird die Sache ernster. Ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme in Ihrem konkreten Fall greift, ist eine Rechtsfrage, die ich Ihnen nicht abnehmen kann, dafür ist die Anwältin oder die Kammer zuständig.
So handhabe ich es: Ich baue Websites von vornherein so, dass die wichtigsten Barrierefreiheits-Grundlagen sitzen, unabhängig davon, ob ein Betrieb streng genommen unter das BFSG fällt. Das ist für mich schlicht sauberes Handwerk. Ob und in welchem Umfang Sie darüber hinaus formal verpflichtet sind, lasse ich Sie im Zweifel juristisch prüfen, statt Ihnen eine Scheinsicherheit zu verkaufen.
Praktische Schritte für Ihre Website
Barrierefreiheit klingt technisch, ist in der Basis aber gut greifbar. Vieles davon verbessert die Nutzbarkeit für alle Besucher, nicht nur für Menschen mit Behinderung. Diese Punkte gehe ich bei einer Website typischerweise durch:
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund, damit Inhalte auch bei schwächerer Sehkraft lesbar bleiben.
- Bedienung per Tastatur: Alle Funktionen, auch Menüs und Formulare, müssen ohne Maus erreichbar sein.
- Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader beschreiben können, was zu sehen ist.
- Sinnvolle Struktur mit korrekten Überschriften-Ebenen, damit sich Vorlesehilfen orientieren können.
- Beschriftete Formularfelder und klare Fehlermeldungen, gerade bei Kontakt- und Buchungsformularen.
- Verständliche Sprache und gut erkennbare Links statt reiner Farbunterscheidung.
Ein Teil davon lässt sich messen, etwa Kontrastwerte oder ob eine Seite ohne Maus bedienbar ist. Ein anderer Teil ist redaktionelle Sorgfalt, etwa gute Alternativtexte. Automatische Prüftools finden Fehler, ersetzen aber keine manuelle Kontrolle. Ich rate deshalb davon ab, sich allein auf ein grünes Häkchen aus einem Tool zu verlassen.
Wenn Sie eine bestehende Seite haben, empfehle ich eine nüchterne Bestandsaufnahme statt eines kompletten Neubaus aus Angst. Oft sind es einige klar benennbare Stellen, die man nachbessert. Einen ersten Eindruck gibt Ihnen mein kostenloser Website-Check, und wie eine solide Umsetzung aussieht, beschreibe ich unter Webdesign.
Was bei Verstößen droht und warum Panik der falsche Ratgeber ist
Das BFSG kennt Durchsetzungsmechanismen. Zuständige Marktüberwachungsbehörden können Mängel beanstanden, Nachbesserung verlangen und bei fortgesetzten Verstößen auch Bußgelder verhängen. Konkrete Beträge nenne ich hier bewusst nicht, weil sie vom Einzelfall abhängen und ich keine Zahlen erfinden möchte. Daneben ist im Hintergrund immer das Thema Abmahnungen präsent, wie bei anderen Website-Pflichten auch.
Trotzdem: Aktionismus hilft niemandem. Wer aus reiner Nervosität überstürzt umbaut, macht oft neue Fehler. Sinnvoller ist die ruhige Reihenfolge: erst klären, ob und wie stark Sie betroffen sind, dann die Grundlagen sauber umsetzen, dann dokumentieren. Für Handwerksbetriebe habe ich das unter Handwerk eingeordnet, für Kanzleien unter Anwälte.
Für Kanzleien ein Zusatzhinweis: Berufsrechtliche Werbegrenzen gelten für Ihren Webauftritt unverändert weiter, unabhängig von der Barrierefreiheit. Und für Heilberufe gilt das Heilmittelwerberecht ohnehin, auch das ändert das BFSG nicht.
Mein ehrliches Fazit
Barrierefreiheit ist kein reines Pflicht-Ärgernis, sondern in den allermeisten Punkten einfach eine bessere Website. Bessere Lesbarkeit, klarere Formulare, sauberere Struktur, davon profitieren auch Nutzer ohne Einschränkung, und eine technisch saubere Seite tut nebenbei Ihrer Auffindbarkeit gut, ohne dass ich Ihnen dafür eine bestimmte Google-Position verspreche.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie unter das BFSG fallen, trennen Sie zwei Fragen: die rechtliche (klärt eine Anwältin oder Ihre Kammer) und die handwerkliche (kläre ich mit Ihnen an Ihrer Website). Weiterführend passt dazu oft mein Ratgeber zu lokaler SEO, und wenn Ihre Seite ohnehin wenig bringt, der Beitrag warum Ihre Website keine Anfragen bringt.
