Ratgeber

Impressum, Datenschutz & Co.: Welche Pflichtangaben eine Unternehmens-Website braucht.

Impressumspflicht, Datenschutzerklärung, Cookie-Frage: Bei Website-Pflichtangaben herrscht viel Unsicherheit — und Fehler können teuer werden. Hier bekommen Sie einen verständlichen Überblick, worauf Praxen, Kanzleien und Betriebe typischerweise achten sollten.

Wichtig: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung aus der Praxis eines Webdesigners — keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall geben Anwältinnen und Anwälte oder Ihre Kammer.

1. Impressum: die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG

Wer eine Website geschäftsmäßig betreibt, muss in der Regel ein Impressum vorhalten — geregelt ist das heute in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), dem Nachfolger des früheren Telemediengesetzes. „Impressum pflicht Website“ ist nicht umsonst eine der häufigsten Suchanfragen zum Thema: Fehlende oder unvollständige Angaben gehören zu den klassischen Abmahngründen.

Üblich sind dabei folgende Angaben:

  • Name bzw. Firma — bei Gesellschaften mit Rechtsformzusatz (z. B. GmbH, UG) und vertretungsberechtigter Person
  • Ladungsfähige Anschrift — ein Postfach genügt typischerweise nicht
  • Kontaktmöglichkeit — in der Regel E-Mail-Adresse plus ein weiterer schneller Kontaktweg
  • Bei Kammerberufen: zuständige Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde
  • Registereintrag: Registergericht und Registernummer, sofern vorhanden (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern eine vergeben ist

Das Impressum sollte von jeder Unterseite aus mit wenigen Klicks erreichbar sein — der übliche Weg ist ein eigener Link im Footer.

2. Datenschutzerklärung: was die DSGVO verlangt

Praktisch jede Unternehmens-Website verarbeitet personenbezogene Daten — spätestens beim Aufruf der Seite, wenn der Server die IP-Adresse verarbeitet. Die DSGVO verlangt deshalb, dass Besucher transparent informiert werden, welche Daten wofür verarbeitet werden.

Typischerweise gehört in eine Datenschutzerklärung:

  • Verantwortlicher mit Kontaktdaten (und ggf. Datenschutzbeauftragtem)
  • Hosting: wer die Seite technisch betreibt und welche Zugriffsdaten dabei anfallen
  • Formulare: Kontakt-, Termin- oder Bewerbungsformulare — was passiert mit den Eingaben, wie lange werden sie gespeichert
  • Eingebundene Dienste: Karten, Videos, Schriften, Analyse-Tools, Terminbuchungssysteme — jeder fremde Dienst braucht in der Regel einen eigenen Abschnitt
  • Betroffenenrechte: Auskunft, Löschung, Widerspruch und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Entscheidend ist: Die Erklärung muss zur tatsächlichen Website passen. Eine kopierte Vorlage, die Dienste beschreibt, die gar nicht laufen — oder laufende Dienste verschweigt —, ist einer der häufigsten Fehler überhaupt.

3. Cookies & Einwilligung: nicht jede Seite braucht einen Banner

Ein weit verbreitetes Missverständnis: „Jede Website braucht einen Cookie-Banner.“ Das stimmt so nicht. Eine Einwilligung ist üblicherweise nur nötig, wenn tatsächlich Tracking stattfindet oder fremde Dienste geladen werden, die nicht technisch notwendig sind — etwa Analyse-Tools, Werbe-Pixel oder Dienste, die schon beim Seitenaufruf Daten an Dritte übertragen.

Datensparsame Websites ohne Tracking kommen deshalb oft ganz ohne Banner aus — was nebenbei auch die Nutzererfahrung deutlich verbessert. Genau so baue ich Websites am liebsten: Karten und Videos erst nach Klick laden, Schriften lokal einbinden, auf Tracking verzichten, wo es keinen echten Nutzen bringt. Weniger Dienste bedeuten weniger Erklärungsbedarf — und ein geringeres Risiko, etwas zu übersehen.

4. Branchen-Besonderheiten: Heilberufe, Anwälte, Makler

Je nach Branche kommen typischerweise weitere Anforderungen hinzu:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten müssen neben Kammer und Berufsbezeichnung im Impressum auch die Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes beachten — etwa bei Heilungsversprechen oder Vorher-nachher-Darstellungen. Mehr dazu auf meiner Seite Websites für Ärzte.
  • Anwälte: Für Kanzleien gelten in der Regel zusätzliche Angaben nach BRAO und DL-InfoV — darunter Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche Regelungen und Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung. Details auf Websites für Anwälte & Kanzleien.
  • Immobilienmakler: Makler arbeiten üblicherweise mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO — die zuständige Aufsichtsbehörde gehört dann typischerweise ins Impressum. Mehr auf Websites für Immobilienmakler.

Welche Angaben in Ihrem Fall konkret verpflichtend sind, weiß Ihre Kammer oder Ihre Anwältin am besten — die Aufzählung hier zeigt nur, was in der Praxis üblich ist.

5. Häufige Stolperfallen aus der Praxis

Aus meiner Arbeit an Websites für Praxen, Kanzleien und Betriebe sehe ich immer wieder dieselben Muster:

  • Veraltete Angaben nach Rechtsformwechsel: Aus dem Einzelunternehmen wurde eine GmbH — aber im Impressum steht noch der alte Name ohne Registerangaben. Solche Übergänge werden gern vergessen.
  • Kopierte Datenschutzerklärungen: Vom Wettbewerber übernommen oder aus einem Generator, der nie an die eigene Seite angepasst wurde. Beschreibt die Erklärung eine andere Website als die tatsächliche, hilft sie wenig.
  • Fotos ohne Lizenz oder Einwilligung: Bilder aus der Google-Suche, Stockfotos ohne gültige Lizenz oder Team-Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Personen — Bildrechte sind ein eigenes, oft unterschätztes Abmahnrisiko.
  • Vergessene Dienste: Ein nachträglich eingebautes Buchungs-Widget oder eine Karte, die in der Datenschutzerklärung nie erwähnt wird. Jede technische Änderung sollte auch dort ankommen.

Die gute Nachricht: Wer seine Website schlank hält, Angaben aktuell pflegt und die Rechtstexte einmal sauber aufsetzen lässt, hat die häufigsten Risiken typischerweise im Griff. Eine Garantie ist das nicht — aber ein solides Fundament.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie mir einfach — ich antworte meist innerhalb von 24 Stunden.

Für geschäftsmäßig betriebene Websites gilt in der Regel: ja. Sobald eine Seite nicht rein privat ist — also etwa eine Praxis, Kanzlei oder ein Betrieb sich darüber präsentiert —, greift üblicherweise die Impressumspflicht nach § 5 DDG. Ob es in Ihrem konkreten Fall Ausnahmen oder Besonderheiten gibt, kann verbindlich nur eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilen.

Generatoren sind ein brauchbarer Ausgangspunkt und für viele einfache Websites in der Praxis verbreitet. Sie funktionieren aber nur, wenn die Angaben zur tatsächlichen Website passen — jedes Formular, jeder eingebundene Dienst muss abgedeckt sein, und bei Änderungen muss die Erklärung mitziehen. Wer sensible Daten verarbeitet oder viele Dienste einsetzt, ist mit einer anwaltlichen Prüfung typischerweise besser beraten.

Nein — das kann und darf ich als Webdesigner nicht versprechen. Was ich tue: Ich baue Ihre Website mit diesen Anforderungen im Blick — datensparsame Technik, Platz für alle üblichen Pflichtangaben, saubere Einbindung von Rechtstexten. Die inhaltliche und rechtliche Prüfung übernimmt auf Wunsch Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt.

Unsicher, wo Ihre Website steht?

Ich baue Websites mit diesen Anforderungen im Blick — die rechtliche Prüfung übernimmt auf Wunsch Ihr Anwalt. Im kostenlosen Erstgespräch oder mit dem Website-Check sehen wir gemeinsam, wo Ihr Auftritt heute steht.

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